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Wasserstraße

I. Begriff: Weg des Schiffsverkehrs. Die durch Tonnen, Baken, Licht- oder Schallsignale gesicherten und durch Baggerung oder andere bauliche Maßnahmen zuständiger Behörden schiffbar gehaltenen Flüsse, Seen, Meerengen, Hafenzufahrten sowie Binnen-, Küsten- und Hochseeschiffahrtskanäle (z. B. Nord-Ostsee-Kanal, Panama-Kanal, Suez-Kanal) sind überwiegend für jeden zur kostenpflichtigen Nutzung unter Beachtung geltender Vorschriften freigegeben.
II. Reinhaltung: Das Gesetz zur Reinhaltung der Bundeswasserstraßen vom 17. 8. 1960 (BGBl I 724) ermächtigt zum Erlaß von Reinhalteordnungen für Bundeswasserstraßen, die in ihrer physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit durch das Zuführen von Stoffen in erheblichem Maße schädlich verändert werden können. - Wasser darf den Bundeswasserstraßen nur im Rahmen des Gemeingebrauchs entnommen werden. Gleiches gilt für die Zuführung von Stoffen. Außerdem dürfen Stoffe nur so gelagert werden, daß eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Rohrleitungen, die eine Bundeswasserstraße kreuzen oder berühren, müssen so beschaffen sein, daß die in ihnen beförderten Stoffe eine Verunreinigung etc. des Wassers nicht hervorrufen können. - Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Entnahme von Wasser oder Zufügung bedarf der Erlaubnis, die befristet und widerruflich erteilt werden kann. In besonderen Fällen kann ein Recht auf eine besondere Benutzung bewilligt werden. - Verstöße gegen die Reinhaltevorschriften etc. verpflichten zum Schadensersatz. Eine unbefugte Verunreinigung oder nachteilige Veränderung eines Gewässers ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird (§ 324 StGB).

 

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