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Wechselabschrift

Wechselkopie, begebbare Abschrift eines Wechsels. Jeder Wechselinhaber (ausgenommen Aussteller) kann von dem Wechsel eine Abschrift anfertigen, v. a. wenn er die Urschrift zur Einholung des Akzepts verwendet. - Die Wechselabschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben und mit der Arretierungsklausel versehen werden. - Die Wechselabschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift. Zur Zahlung muß aber die Urschrift vorgelegt werden. Händigt der in der Wechselabschrift angegebene Verwahrer der Urschrift diese dem rechtmäßigen Inhaber der Wechselabschrift nicht aus, kann der Inhaber Verweigerung durch Ausfolgungsprotest feststellen lassen (Art. 67 ff. WG). - Die Wechselabschrift ist in der Bundesrep. D. selten. - Anders: Wechselausfertigung.

 

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