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Wiederverheiratung

familienrechtliche Auswirkung bei Vorhandensein eines ehelichen Kindes: Will der Elternteil, der das Kindesvermögen verwaltet (Vermögensverwaltung II), eine neue Ehe eingehen, so ist diese Absicht dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des verwalteten Kindesvermögens einzureichen und, soweit hinsichtlich dieses Vermögens eine Gemeinschaft zwischen Elternteil und Kind besteht (z. B. eine Erbengemeinschaft), Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung vorgenommen wird (§ 1683 BGB).

 

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