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Zahlungsort

Ort, an dem Zahlung auf eine Forderung zu leisten ist. Fehlt bei Wechseln und Schecks eine solche Angabe bzw. die Angabe einer Domizilklausel (Domizilwechsel), dann gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort bzw. der Ort der Hauptniederlassung des Bezogenen als Zahlungsort (Art. 2 III WG, Art. 2 III ScheckG). - Zahlungsort für eine Geldschuld: Vgl. Geldschuld.

 

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