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Zwei-plus-Vier-Vertrag

Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland vom 12. 9. 1990 (BGBl II 1318), dem mit Vertragsgesetz vom 11. 10. 1990 (BGBl II 1317) zugestimmt wurde, abgeschlossen zwischen der Bundesrep. D., der DDR, Frankreich, der damaligen Sowjetunion, Großbritannien und den USA. Der Z.-p.-V.-V. bildet die außenpolitische Grundlage der Herstellung der Einheit Deutschlands. Als endgültige Außengrenzen Deutschlands werden die Grenzen der Bundesrep. D. und der DDR bestimmt. Das vereinte Deutschland erklärt, daß es keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten hat und auch in Zukunft nicht erheben wird (Art. 1). Die Regierungen der Bundesrep. D. und der DDR bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte des vereinten Deutschlands innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von 370 000 Mann zu reduzieren. Nachdem der Z.-p.-V.-V. nach der Ratifizierung durch alle Vertragsparteien am 15. 1. 1991 in Kraft getreten ist, hat das vereinte Deutschland die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten (Art. 7 II).

 

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