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zweifelhafte (dubiose) Forderungen

Forderungen (Debitoren), deren Zahlungseingang ungewiß ist. - 1. Bewertung: zweifelhafte (dubiose) Forderungen F. sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert (beizulegender Wert gem. § 253 III HGB) anzusetzen. - 2. Buchung: Eine z. F. wird, sobald der Eingang sich als unsicher erweist, von Forderungen getrennt und auf einem eigenen Konto besonders ausgewiesen: von den Debitoren auf ein Konto dubioso (Konto z. F.) übertragen. Buchung: Konto zweifelhafte Forderungen an Debitorenkonto; beim Abschluß ist nach dem vermuteten Ausfall eine Abschreibung vorzunehmen: Abschreibung an zweifelhafte Forderungen. - Vgl. auch Delkredere. - Anders: uneinbringliche Forderungen.

 

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