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Äquivalenz zwischen tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen

1. Definition: Bei vollständiger Konkurrenz im In- und Ausland und vollständigem Wettbewerb um die Importlizenzen (z. B. Versteigerung) führen eine Importquote und ein Zoll zu derselben Preis-Mengen-Konstellation, vorausgesetzt die Quote wird auf jener Importmenge festgelegt, zu der auch der Zollsatz führt. - 2. Modifikation: Diese Ä.z.t.u.n.H. gilt auch für freiwillige Exportbeschränkungen, allerdings mit der Maßgabe, daß die Quotenrenten nicht im Inland, sondern im Ausland anfallen. - 3. Aufhebung der Äquivalenz: a) Wenn die Importlizenz an einen einzelnen Importeur vergeben wird, dann wird dieser - je nach Preiselastizität der Nachfrage - mitunter die Gesamtlizenz gar nicht ausschöpfen, und das Äquivalenzergebnis bricht dann zusammen. - b) Wenn im Inland nur einer oder wenige Anbieter existieren, dann führt eine Importquote zu einem höheren Preis als ein Zoll, der zu derselben Importmenge führen würde. Der Grund liegt darin, daß die heimischen Nachfrager im Falle eines Zolls immer in unbeschränkter Menge auf Importe ausweichen können, so daß dadurch auch bei einem einzigen heimischen Anbieter keine Marktmacht entstehen kann. Eine Importquote limitiert dagegen die importierte Menge, und dies verleiht dem (den) heimischen Anbieter(n) Marktmacht. Der heimische Preis ist höher, der heimische Konsum geringer als im Falle eines Zolls, der zur selben Importmenge geführt hätte. Mengenmäßige Restriktionen verursachen also potentiell einen höheren Schutzeffekt (Protektion), sind aber mit höheren Wohlfahrtsverlusten verbunden.

 

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