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Anhänger

hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge, auch Wohnwagen u. ä. Zulässig ist nur das Mitführen eines Anhänger Der Anhänger darf grundsätzlich auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn er durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens und durch Erteilung einer Betriebserlaubnis zum Verkehr zugelassen ist. Ausnahmen: § 18 II StVZO. - Anhänger unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kraftverkehrsversicherung.

 

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