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Arbeitsverhinderung

Begriff des Arbeitsrechts. - 1. Ein Leistungshindernis, das sich nicht auf einzelne Arbeitnehmer beschränkt, sondern einen größeren Personenkreis betrifft (z. B. politische Unruhen, allgemeine Verkehrsstörungen, Naturereignisse); weder vom Arbeitnehmer noch Arbeitgeber zu vertreten; der Arbeitnehmer wird gem. § 275 BGB von seiner Arbeitsverpflichtung befreit; er verliert aber auch nach § 323 BGB seinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt ("Ohne Arbeit kein Lohn"). Kein Fall des Betriebsrisikos. - 2. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bleibt jedoch bestehen, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist (§ 616 I BGB). - a) Wichtigster Anwendungsfall dieser Regelung ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§§ 616 II BGB, § 63 HGB, § 133 c GewO, § 1 EntgeltfortzG), vgl. Entgeltfortzahlung. - b) Soweit die Vorschrift des § 616 I BGB, die für alle Arbeitnehmer gilt, andere persönliche Hinderungsgründe als die Krankheit betrifft, ist sie in Tarifverträgen oft durch abweichende Regelungen ersetzt. Als persönliche Verhinderungsgründe gelten i. d. R. Todesfälle, Begräbnisse oder schwere Krankheitsfälle in der eigenen Familie, nicht aber, wenn ein Arbeitnehmer im Winter aus witterungsbedingten Gründen seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. - Anders: Arbeitsversäumnis.

 

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