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Aufenthaltsbewilligung

besondere Form der Aufenthaltsgenehmigung. Aufenthaltsbewilligung wird erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. Sie wird befristet auf längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils zwei Jahre verlängert werden, wenn der Zweck noch nicht erreicht ist (§ 28 AuslG). Der Ehefrau und Kindern kann ebenfalls Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (§ 29 AuslG).

 

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