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Ausbeutungsmißbrauch

Ausbeutungsmißbrauch liegt vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen i. S. von § 22 GWB bzw. Art. 86 EGV seine Marktstellung gegenüber vor- bzw. nachgelagerten Wirtschaftsstufen dazu benutzt, um z. B. zu niedrige Einkaufspreise (Problem der sog. Nachfragemacht des Handels gegenüber der Industrie) oder monopolistisch überhöhte Verbraucherpreise (z. B. im Falle des Verhältnisses Industrie zu Endverbraucher) zu fordern. Im Rahmen der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörden kann ein derartiges Verhalten korrigiert werden, wobei der wettbewerbskonforme Als-ob-Preis mit Hilfe sog. Vergleichsmärkte konkretisiert wird. - Probleme: Problematisch ist bei dieser korrigierenden Mißbrauchsaufsicht, daß - ähnlich wie beim Behinderungsmißbrauch - die Ursache des Mißbrauchs, d. h. die Existenz von Marktmacht, nicht beseitigt wird. Die Mißbrauchsaufsicht ist insofern nicht ursachenadäquat. Dies wäre dagegen im Falle einer Entflechtung gegeben, die die Ursachen der Marktmacht beseitigt. - Vgl. auch Kartellrecht.

 

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