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Ausbeutung

I. Wirtschaftstheorie: 1. Wirtschaftstheorie des Marxismus: Aus Arbeitswertlehre und Mehrwerttheorie wird abgeleitet, daß die Arbeiter nicht den vollen Gegenwert der von ihnen erstellten Güter als Lohn erhalten, sondern nur das ausbezahlt bekommen, was sie zur Deckung des eigenen "Reproduktionsaufwands" (Miete, Ernährung, Kleidung u. a.) benötigen. Die Differenz zwischen produzierten Gütern und Lohn (Mehrwert) könne sich der Unternehmer äquivalentlos aneignen (Mehrwerttheorie), d. h. er beute die Arbeiter aus. In welchem Ausmaß dies geschehe, soll anhand der Mehrwertrate meßbar sein. - Die Ausbeutung führe zur fortschreitenden Verelendung der Arbeiter. - Die Ausbeutungslehre läßt die produktiven Leistungen der beiden anderen Faktoren (Kapitalgüter und Boden) unberücksichtigt, wie auch der Beitrag des dispositiven Faktors durch Ausbeutung nicht erklärt werden kann. - 2. Ausbeutung C. Pigou spricht von A., wenn der Lohnsatz unter dem Wertgrenzprodukt der Arbeit liegt. Sind die Faktormärkte durch Konkurrenz gekennzeichnet, kann es keine Ausbeutung geben. Der Faktorpreis kann niedriger als das Wertgrenzprodukt sein, wenn es sich bei dem Faktormarkt um ein Nachfragemonopol oder ein bilaterales Monopol handelt. - Vgl. auch Ausbeutungstheorien. - 3. Theorie der Unterentwicklung der Entwicklungsländer: vgl. Dependencia-Theorie.
II. Wettbewerbsrecht: Fallgruppe sittenwidrigen Wettbewerbs (unlauterer Wettbewerb; § 1 UWG), die wettbewerblich eigenartigen Gegenständen ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmung gewährt und den Ruf, eine Ware, Leistung oder Kennzeichnung gegen Ausbeutung, berühmte Bezeichnungen gegen Verwässerungsgefahr schützt. - 1. Unmittelbare und nachschaffende Übernahme: Leistungen, Produkte und Werbemittel, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehen (gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte), dürfen nachgeahmt werden, es sei denn, ihnen kommt wettbewerbliche Eigenart zu. Sie folgt nicht aus der schöpferischen (erfinderischen) Qualität des Originals i. S. der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts, sondern aus der Eignung ihrer konkreten Gestaltung, im Verkehr auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen oder Vorstellungen von ihrer Besonderheit (Wert-, Güte-, Luxus- oder Modevorstellungen) hervorzurufen. Eignung genügt, auf einen Besitzstand kommt es nicht an. Alltäglichen Gestaltungen fehlt diese Eignung. Nicht-technische Merkmale eröffnen eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten und wirken eher wettbewerblich eigenartig als technisch-funktionale Merkmale. Schutz gegen Nachbildung wird sowohl gegen (fast) identische als auch gegen nachschaffende Übernahme (Bearbeitung, die das Original erkennen läßt) gewährt. Zwischen dem Grad wettbewerblicher Eigenart sowie Maß und Intensität der Übernahme besteht eine Wechselwirkung: je größer die wettbewerbliche Eigenart, desto größere Abweichungen sind vom Nachahmer zu fordern, je geringer die wettbewerbliche Eigenart, um so gravierender muß das Maß der Übernahme sein. Technisch-funktionale Gestaltungen dürfen auch dann nachgeahmt werden, wenn sie keine zwingende, sondern nur eine sinnvolle und zweckmäßige technische Lösung darstellen; vom Nachahmer sind i. d. R. geringere Maßnahmen zu abweichender Gestaltung zu fordern. Nicht-technische Gestaltungselemente erfordern vom Verletzer eindeutige Maßnahmen zu abweichender Gestaltung. Der Leistungsschutz kann zu befristen sein: kurzlebige Erzeugnisse wie Modeschöpfungen können nur kurzfristig gegen Nachahmung geschützt werden. Der Schutz erfolgt sowohl gegen Nachahmungen, die über die betriebliche Herkunft täuschen, als auch gegen Nachahmungen, die die Gefahr der Warenverwechslung hervorrufen. Bei der gebotenen Gesamtbewertung kann besonderen Umständen (systematische Nachahmung einer Vielzahl von Produkten eines Konkurrenten, Beschaffung von Kenntnissen zu ihrer Herstellung durch Vertrauensbruch) im Rahmen der Wechselwirkung Bedeutung zukommen. - 2. Besondere Fallgestaltungen: Identische Übernahme einer auf Fortsetzungsbedarf angelegten Ware ist wettbewerbswidrig, Nachbau und Vertrieb von Ersatzteil-, Instandsetzungs- und Zubehörbedarf grundsätzlich wettbewerbskonform, der detailgenaue Nachbau technischer Elemente zum Teil notwendig, um Kompatibilität zwischen Original und Ersatzteil sicherzustellen. - 3. Anlehnende Rufausbeutung: Der Schutz aus § 1 UWG ist nicht auf die gegenständliche Nachahmung beschränkt, sondern erfaßt auch Fälle, in denen fremde Produkte, Leistungen oder Kennzeichen zum Vorspann des Absatzes (gleichartiger oder ungleichartiger) Ware gemacht werden. Offene Anlehnung zur Empfehlung der eigenen Ware ("Ersatz für ..."; "genausogut wie ...") ist regelmäßig wettbewerbswidrig. Die Wettbewerbswidrigkeit verdeckter Anlehnung an fremde Waren und Kennzeichen (werbliche Übernahme zur Hervorhebung andersartiger Ware, z. B. "Champagner unter den Mineralwässern", Abbildung bekannter Marken oder Luxuserzeugnisse zur Verzierung andersartiger Waren) setzt Eigenart der Kennzeichnung bzw. Eignung der Ware, Güte-, Wert- oder Prestigevorstellungen hervorzurufen, und einen Besitzstand (Bekanntheitsgrad in dem mit der Rufausbeutung angesprochen Verkehrskreis) voraus, ferner müssen für den Verletzten selbst Möglichkeiten der wirtschaftlichen Verwertung des Rufs auf dem Warengebiet bestehen, auf dem die Ausbeutung erfolgt. - 4. Schutz der berühmten Kennzeichnung gegen Verwässerungsgefahr: Geschäftlichen Kennzeichen (geschäftliche Bezeichnungen) von überragender Verkehrsgeltung (Bekanntheitsgrad über 80%) steht außerhalb des markenrechtlichen Sonderrechtsschutzes wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz gegen kennzeichenmäßige Benutzung aus § 1 UWG zu, wenn sie neben Priorität und Alleinstellung eine Wertschätzung im Verkehr genießen, die auf den für den Verwässerungsschutz beanspruchten Bereich ausstrahlt.- 5. Rechtsschutz: Ansprüche wegen Ausbeutung stehen dem Hersteller der ausgebeuteten Leistung und seinem ausschließlich Vertriebsberechtigten zu, nicht dagegen Mitbewerbern, Verbänden oder Händlern, die nicht alleinvertriebsberechtigt oder sonst unmittelbar verletzt sind.
III. Strafrecht: Ausbeutung liegt vor, wenn jemand den Schwächezustand eines anderen rücksichtslos und anstößig ausnutzt, um sich oder einem Dritten von diesem einen Vermögensvorteil versprechen oder gewähren zu lassen, der in einem auffälligen Mißverhältnis zu seiner Leistung steht. Als Wucher strafbar (§ 302 a StGB).

 

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