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Ausgleichszoll

besondere Art des Antidumpingzolls (§ 21 ZG). Er wird zusätzlich zum normalen Zoll erhoben und dient der Abwehr von Schädigungen oder drohenden Schädigungen inländischer Wirtschaftskreise durch die Einfuhr von Waren aus Drittländern zu Preisen, die durch Prämien oder Subventionen im Ausfuhr- oder Herstellungsland (offen oder versteckt) verbilligt worden sind. Zu derartigen staatlichen Ausfuhrförderungsmaßnahmen zählt u. U. auch die Anwendung mehrfacher Wechselkurse. Der Ausgleichszoll wird i. d. R. nach der Höhe der gewährten Prämie oder Subvention bemessen. In der EG kann ein Ausgleichszoll von der Kommission vorläufig, vom Rat endgültig festgesetzt werden.

 

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