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Subvention

I. Finanzwissenschaft: 1. Charakterisierung: Finanzwissenschaftlicher Begriff für Transferzahlungen an Unternehmen, d. h. Geldzahlungen oder geldwerte Leistungen der öffentlichen Hand, denen keine marktwirtschaftliche Gegenleistung entspricht (vgl. auch Transfers). Instrument der Wirtschaftspolitik; gefördert oder erwartet werden bestimmte Verhaltensweisen der Empfänger, die dazu führen sollen, die marktwirtschaftlichen Allokations- und/oder Distributionsergebnisse nach politischen Zielen zu korrigieren. - Ansatzpunkte der S.: Strom- oder Bestandsgrößen. - Analog zur Steuerlehre unterscheidet man in der Subventionstechnik: Subventionsbemessungsgrundlage, Subventionstarife, Subventionsempfänger, Subventionsdestinatar, Subventionsbegünstigter, Subventionsträger und Subventionsmittler. Der Subventionskontrolle dient der Subventionsbericht. - 2. Arten: a) Nach Auflagenbindung: Subvention mit oder ohne Empfangs- und/oder Verwendungsauflagen. - b) Nach der Erteilung: direkte oder indirekte Subvention (Steuervergünstigungen). - c) Nach den Zielen (z. B. Ziele des Stabilitätsgesetzes): Erhaltungs-S., Anpassungs-Subvention und Förderungs-Subvention (auch Produktivitäts-Subvention bzw. Wachstums-S.). - 3. Kritikpunkte: V. a. das gestiegene Volumen der Erhaltungssubventionen, mangelnde Beherrschbarkeit und Auftreten von Mitnahmeeffekten.
II. Wirtschafts-/Strafrecht: 1. Begriff: Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe und Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll (§ 264 VI StGB). - 2. Subvention als Gegenstand eines strafbaren Delikts: Vgl. Subventionsbetrug.

 

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