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Außenwerbung

1. Begriff: Werbung an öffentlichen Straßen, Plätzen oder an für ein größeres Publikum zugänglichen Stellen mit öffentlichem Charakter. Außenwerbung i. w. S. ist alle Werbung außerhalb geschlossener Räume, Außenwerbung im klassischen Sinn ist nur das Plakat. - 2. Charakterisierung: Entscheidendes Merkmal der Außenwerbung ist die Ansprache einer großen Zahl von Umworbenen gleichzeitig bzw. nacheinander an einem bestimmten Ort. Die mit der Außenwerbung verbundenen feststehenden oder mobilen Werbeträger gehen nicht in den Besitz oder in das Eigentum der Umworbenen über. - 3. Formen: a) Plakatierung: Wichtigste Form der Außenwerbung ist das Plakat. Unterscheidung nach Größe, Format und Anschlagsort (Großflächen, Ganzstellen, Allgemeinstellen). - b) Dauerwerbung: Verwendung von Werbeflächen an feststehenden Werbeträgern wie Hauswänden, -giebeln, Ladenflächen. - c) Verkehrsmittelwerbung: Verwendung von Transportmitteln des Massenverkehrs als mobile Werbeträger der Außenwerbung (Busse, Bahnen, Taxis, etc.). Wichtigste Werbefläche sind Rumpf- und Heckflächen (für dauerhafte Beschriftung), Seiten- und Heckscheiben (für Plakate). d) Stadtmöblierung: City-lights, beleuchtete Großflächen und Säulen; Schaltung: in Dekaden; bei Stadtmöblierung häufig nur Buchung von Netzen möglich; bei Großflächen: Selektionsmöglichkeiten (regional, kommunal) gegeben. - Außenwerbung gilt als typisches Massenmedium, das sich an ein heterogenes Publikum wendet. - 4. Beschränkungen: Werbemaßnahmen auf Grundstücken, an Gebäuden und Fahrzeugen unterliegen den landesrechtlichen Bauordnungen, die sich im wesentlichen auf die Abwehr von Veranstaltungen und einzelne Reklamearten (z. B. Leuchtreklame) beschränken. Weitere Beschränkungen ergeben sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften (§§ 33, 46 StVO, § 9 BFStrG) und für die Werbung an Außenflächen von Kraftfahrzeugen (§ 26 BOKraft). An Taxen ist Außenwerbung zulässig.

 

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