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Beförderungsvertrag

im Bahnverkehr zustande kommender Vertrag: (1) im Personenverkehr mit Lösung der Fahrkarte; (2) im Güterverkehr mit Annahme von Bahnsendung und Frachtbrief. Sonderregelung für Expreßgut. Vertragserfüllung seitens der Bahn durch Beförderung an Bestimmungsort bzw. Ablieferung von Gut und Frachtbrief an Empfänger. Im gewerblichen Güterfernverkehr wird der Beförderungsvertrag zwischen frachtbriefmäßigem Absender, der nicht mit dem Versender des Gutes identisch sein muß, und dem Unternehmer geschlossen.

 

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