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Beitragsüberwachung

in der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) vom 22. 5. 1989 (BGBl I 992), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. 6. 1994 (BGBl I 1229), geregeltes Verfahren, nach dem die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. die Einzugsstelle (Versicherungsträger) überwachen, daß die Arbeitgeber die Entgelte in den Versicherungskarten bzw. Versicherungsnachweisheften richtig bescheinigt haben. Die BÜVO regelt die Auskunftspflichten der Arbeitgeber und der Versicherten, die für die Überwachung erforderlich sind. - Zuständig für die Beitragsüberwachung sind i. d. R. der jeweilige Rentenversicherungsträger und der Träger der Krankenversicherung. - Die Überwachungen der Arbeitgeber und der Versicherten sollen in regelmäßigen Zeitabschnitten, die Überwachungen in Betrieben alle vier Jahre stattfinden. Rechtsgrundlage und nähere Einzelheiten in § 28 p SGB IV.

 

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