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Börsenehrenausschuß

1. Einrichtung an jeder deutschen Börse, von der Börsenteilnehmer, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit an der Börse sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht zu vereinbarende Handlung zuschulden kommen lassen, zur Verantwortung gezogen werden. - 2. Rechtsgrundlage: § 9 BörsG. Der Börsenehrenausschuß wird aufgrund einer Rechtsverordnung der Landesregierung eingerichtet, in dem auch Zusammensetzung, Verfahren einschl. Beweisaufnahme und Kosten sowie Mitwirkung der zuständigen obersten Landesbehörde geregelt werden. - 3. Befugnis: Verweis, Ordnungsgeld bis 2.000 DM und Ausschließung von der Börse bis zu zehn Sitzungstagen. Gegen die Entscheidung Verwaltungsrechtsweg.

 

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