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Branntweinaufschlag

gem. den Vorschriften des Branntweinmonopols durch den Hersteller an die Zollbehörde zu entrichten für den nicht an die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BMonV) abzuliefernden Branntwein. - Höhe wird jährlich durch VO festgesetzt. - Entrichtung binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Betrags; Stundung gegen Sicherheitsleistung.

 

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