Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfD)

1. Begriff: Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesinnenministers, die die Einhaltung des Datenschutzes bei öffentlichen Stellen des Bundes kontrolliert. Bei den Landesbehörden übernimmt diese Aufgabe der Landesdatenschutzbeauftragte bzw. eine Datenschutzkommission; in der Privatwirtschaft werden Datenschutzbeauftragte bestellt, die wiederum von staatlichen Aufsichtsbehörden überwacht werden. Der BfD wird gem. § 22 Bundesdatenschutzgesetz auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt und vom Bundespräsidenten auf fünf Jahre ernannt. Er ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Der BfD hat ein Beanstandungsrecht gegenüber den oberen Bundesbehörden bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften. - 2. Der BfD gibt (neben zahlreichen Broschüren) jährlich einen Bericht über seine Aktivitäten und allgemeine Entwicklungen auf dem Gebiet des Datenschutzes heraus; Vorlage eines Tätigkeitsberichts beim Deutschen Bundestag alle zwei Jahre.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Bundesbaugesetz
Bundesbeauftragter für den Zivildienst

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Spektralanalyse | Breitband | Schmalenbach-Gesellschaft - Deutsche Gesellschaft für Betriebswirtschaft e V | Strukturbeitrag | Systemanalytiker
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum