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doppelte Haushaltsführung

geschäftlich oder beruflich begründete Unterhaltung von zwei Wohnungen. - Nach Einkommen- und Lohnsteuerrecht berechtigt die d. H. zur Berücksichtigung von Werbungskosten bei der Berechnung der Einkommen- und Lohnsteuer bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Ortes wohnt und beschäftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält (§ 9 I Nr. 5 EStG). Der Abzug der notwendigen Mehraufwendungen (u. a. Fahrtkosten für Familienheimfahrten, Kosten der Unterbringung, Verpflegungsmehraufwand) ist ab 1996 bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt. Werden Aufwendungen durch den Arbeitgeber ersetzt, so gelten sie innerhalb gewisser Grenzen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn (Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit II 2).

 

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