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Fahrtkosten

Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder privaten Fahrzeugen. - Steuerliche Behandlung: 1. Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: a) Fahrtkosten des Arbeitnehmers werden im Einkommensteuerrecht als Werbungskosten anerkannt, bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Höhe der gültigen Beförderungstarife, wobei die Wahl des Verkehrsmittels und der Wagenklasse frei ist. Bei Fahrten mit eigenem Kraftfahrzeug werden Fahrtkosten durch feste Pauschbeträge abgegolten, wobei pro Arbeitstag für jeden Kilometer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (kürzeste oder verkehrsgünstigste Straßenverbindung) bei Pkw 0,70 DM ab 1994, bei Motorrädern/-rollern 0,33 DM ab 1994: bei Fahrrad 0,14 DM angesetzt werden. - b) Bei Übernahme der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber sind sie je nach der Verursachung den Fertigungs-, Verwaltungs- oder Vertriebsgemeinkosten zuzurechnen. Die ersetzten Beträge gehören beim Arbeitnehmer nicht zum Arbeitslohn, soweit sie die nachgewiesenen Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich betreffen. Der Ersatz von Kosten für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers ist bis zu den unter 1a) aufgeführten Pauschsätzen ebenfalls steuerfrei. Dem Ersatz von Aufwendungen steht es gleich, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Fahrkarte unentgeltlich oder verbilligt überläßt. Soweit der Arbeitgeber Aufwendungen steuerfrei ersetzt, können beim Arbeitnehmer keine Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. - 2. Aufwendungen, die Unternehmern für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb entstehen, sind ebenfalls nur in Höhe der unter 1a) genannten Beträge abzugsfähig; soweit diese überstiegen werden, nicht abziehbare Betriebsausgaben. - 3. Sonderregelung für Körperbehinderte: Unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Abzug der tatsächlichen Aufwendungen (§§ 4 V Nr. 6, 9 II EStG). - 4. Geschäfts- und Dienstreisen: Vgl. Reisekosten. - 5. Privatnutzung von betrieblichen PKW: a) bei Arbeitnehmern, sofern nicht die gesamten privat veranlaßten Aufwendungen exakt durch Fahrtenbuch nachgewiesen werden, ist der private Nutzungswert des PKW mit monatlich 1% des inländischen Listenpreises anzusetzen; bei Nutzung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte bzw. für Familienheimfahrten erhöht sich dieser Wert um 0,03% bzw. 0,002% des Listenpreises, sofern Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist; b) bei Selbständigen, Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten: sofern der Privatanteil nicht durch ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen wird, gilt als abzugsfähiger Eigenverbrauch (als Betriebsausgabe) monatlich 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (einschließlich Umsatzsteuer); der Wert erhöht sich bei Nutzung des KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und/oder für Familienheimfahrten.

 

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