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Feiertagszuschlag

Zuschlag zum normalen Arbeitsentgelt, den der Arbeitnehmer dafür erhält, daß er an gesetzlichen Feiertagen arbeitet. Gesetzlich ist diese Zahlung allein für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen (§ 90 III Seemannsgesetz), sonst durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Die Höhe des Feiertagszuschlag kann bis zu 100% zum effektiven Lohn betragen; für Arbeit an hohen Feiertagen (Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Neujahr und 1. Mai) bis zu 150%. - Steuerliche Behandlung: Feiertagszuschlag ist seit 1989 steuerpflichtig.

 

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