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fortgesetzte Handlung

strafrechtlicher Begriff. Mit dieser Rechtsfigur sollten bisher mehrere äußerlich trennbare Tätigkeitsakte, die sich gegen dasselbe oder ein gleichartiges Rechtsgut richten, jedoch durch einen einheitlichen Gesamtvorsatz verbunden sind, zu einem Ganzen zusammengefaßt werden. Strafrechtlich handelt es sich nur um eine einzige Tat. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung des letzten Teilaktes. Nach neuester Rechtsprechung darf die fortgesetzte Handlung allerdings nur noch angenommen werden, wenn die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Strafbestand erfüllt, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Ausgeschlossen ist eine f. H. damit nicht nur bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie beispielweise Leben, Körper, Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung, sondern auch bei Vermögens- und Steuerdelikten sowie bei Betäubungsmittelstraftaten. Eine f. H. wird nunmehr eine seltene Ausnahme sein.

 

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