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Gefahrgüter im Bahnverkehr

die unter die Begriffe der Anlage zur GefahrgutVO Eisenbahn vom 10. 6. 1991 (BGBl I 1224) m. spät. Änd. fallenden Stoffe und Gegenstände. Gefahrgüter im Bahnverkehr i. B. sind nur bedingt zur Bahnbeförderung zugelassen und müssen die Anforderungen der Anlage erfüllen. Besondere Kennzeichnungspflichten. Gefahrgüter im Bahnverkehr i. B. unterliegen der Überwachung. - Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet.

 

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