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Sterbegeld

I. Sozialversicherung: Versicherungsleistung im Todesfall zur Deckung der mit der Beisetzung etc. entstehenden Aufwendungen. 1. Gesetzliche Krankenversicherung: Sterbegeld für Versicherte beträgt seit Inkrafttreten des SGB V (1. 1. 1989) einheitlich beim Tod eines Mitglieds der Versicherung 2100 DM, beim Tod eines mitversicherten Familienangehörigen (§ 10 SGB V) 1050 DM. Das Sterbegeld wird an den gezahlt, der die Bestattungskosten trägt. Sterbegeld wird nur gezahlt, wenn der Verstorbene am 1. 1. 1989 versichert war, so daß das Sterbegeld in Zukunft wegfällt (§§ 58, 59 SGB V). - 2. Gesetzliche Unfallversicherung: Sterbegeld wird gezahlt, wenn der Verletzte durch Arbeitsunfall getötet oder infolge eines Unfalles oder einer Berufskrankheit verstorben oder verschollen ist. Es beträgt ein Zwölftel des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten, mindestens 400 DM (§ 589 RVO; ab 1.1.1997 § 64 SGB VII). Außerdem hat der Unfallversicherungsträger stets die Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung zu bezahlen, bei ausländischen Gastarbeitern auch in den Heimatort. - 3. Kriegsopferversorgung: Sterbegeld als Leistung an die Angehörigen eines verstorbenen Beschädigten (neben dem Bestattungsgeld) in Höhe des dreifachen der ihm für den Sterbemonat zustehenden Versorgungsbezüge, Pflegezulage höchstens nach Stufe II. Sterbegeld wird neben den Hinterbliebenenrenten gewährt (§ 37 BVG).
II. Lohnsteuerrecht: 1. Begriff: An Angehörige von verstorbenen Arbeitnehmern gezahlte Gelder oder Weiterzahlung von Gehalt oder Lohn im Sterbemonat. - 2. Steuerliche Behandlung: Diese Bezüge gelten als Arbeitslohn der Empfänger und sind entsprechend deren Lohnsteuerkarte steuerpflichtig. Werden die Bezüge eines Gnadenvierteljahrs in einer Summe ausgezahlt, beträgt der Lohnzahlungszeitraum auch ein Vierteljahr.

 

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