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Gründungsprüfer

vom Gericht bestellter Prüfer, der den Hergang der Gründung einer AG (neben den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats) zusätzlich zu prüfen hat, falls es sich um eine qualifizierte Gründung handelt. Als Gründungsprüfer sollen, wenn die Prüfung keine anderen Kenntnisse erfordert, nur bestellt werden (1) in der Buchführung ausreichend vorgebildete und erfahrene Personen oder (2) Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer diese Vorbildung und Erfahrungen besitzt. - Vgl. auch Gründungsprüfung.

 

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