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Gruppenfreistellungsverordnungen

erlassen von der EG-Kommission. Sie führen, wenn die beteiligten Unternehmen ihre Voraussetzung erfüllen, zu einer (Gruppen-) Freistellung vom Kartellverbot des Art. 85 I EGV; dies gilt derzeit u. a. für Alleinvertriebsbindungen (Alleinvertrieb) und Alleinbezugsbindungen (Alleinbezug), für Patentlizenzen (Lizenzvertrag) sowie Know-how-Vereinbarungen für Forschung und Entwicklung, Spezialisierung, Kfz-Vertrieb und Franchise. Die Verordnungen sind jeweils befristet. - Vgl. auch Kartellrecht XI 3.

 

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