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Härteausgleich

I. Einkommensteuerrecht: Milderungsregelung bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer gem. § 46 III EStG (Abzug vom Einkommen). Voraussetzung: Die nicht in Arbeitslohn bestehenden Einkünfte betragen nicht mehr als 800 DM. Für Nebeneinkünfte von mehr als 800 DM ist eine stufenweise Kürzung vom Einkommen vorzunehmen (§ 46 V EStG i. V. m. § 70 EStDV).
II. Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge: Selbständiger Anspruch nach § 89 BVG. Gewährung des Härteausgleich liegt als Kann-Bestimmung im Ermessen der Versorgungsbehörden, wenn sich im Einzelfall aus den Bestimmungen des BVG besondere Härten ergeben. Zustimmung des Bundesarbeitsministers erforderlich, die auch allgemein erfolgen kann (§ 89 II BVG).

 

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