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Höchsthaftungssumme

Haftungsgrenze, insbes. der Haftpflichtversicherung. Die Haftungssumme ist nach dem Schadenersatzrecht des BGB unbegrenzt, ebenso in der Atomanlagenhaftung (§ 25 AtomG) sowie in der Haftung für Gewässerschäden nach § 22 WasserhaushaltsG. In der Produkthaftung sind Personenschäden begrenzt auf 160 Mio. DM (nach dem ProdukthaftungsG), nach dem UmwelthaftungsG muß für Personen- und Sachschäden jeweils bis zur Höhe von 160 Mio. DM gehaftet werden. In der Arzneimittelhaftung beläuft sich die Haftungshöchstgrenze nach dem ArzneimittelG für den Serienschaden auf 200 Mio. DM, bei Schäden aufgrund gentechnischer Organismen nach dem GentechnikG auf 160 Mio. DM für Personen- und Sachschäden zusammen. - Vgl. auch Versicherungssumme.

 

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