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Produkthaftung

1. Begriff: Verschuldensunabhängige (Gefährdungs-) Haftung des Herstellers für Schäden aus der Benutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts, und zwar für Personen- und Sachschäden. - 2. Rechtsgrundlage: Produkthaftungsgesetz vom 15. 12. 1989 (BGBl I 2198), in Kraft seit dem 1. 1. 1990 m. spät. Änd. - 3. Voraussetzungen: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist (§ 1 I ProdHaftG). Auf ein Verschulden des Herstellers kommt es nicht an. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat oder das Produkt beim Inverkehrbringen fehlerfrei war, das Produkt nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder vertrieben worden ist, das Produkt zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkannt werden konnte (§ 1 II). Ausschluß der Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts nach den Voraussetzungen des § 1 III. Die Beweislast für den Fehler, den Schaden und die Kausalität zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte (§ 1 IV). Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei Personenschäden 160 Mio. DM (§ 10). Bei Sachbeschädigung ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1125 DM vorgesehen (§ 11). Dem Geschädigten bleibt aber u. U. die Haftung aus unerlaubter Handlung (§ 15 II, § 823 BGB); für die insoweit einschlägigen Fallgruppen - Konstruktionsfehler, Fertigungs- und Kontrollfehler, Instruktionsfehler - hat die Rechtsprechung unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen und strenge Anforderungen an die Hersteller (z. B. hinsichtlich Produktbeobachtung und Warnung der Verbraucher) entwickelt. Die Verjährung beträgt drei Jahre (§ 12); der Anspruch erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt erstmals in den Verkehr gebracht hat (§ 13). Die Ansprüche nach dem ProdHaftG sind nicht abdingbar. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (§ 14). - Vgl. auch internationale Produkthaftung.

 

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Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

 

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