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Immobiliarklausel

Grundstücksklausel, erweitert, der Prokura besonders beigefügt, die Vertretungsmacht des Prokuristen auch auf Verkauf, Übereignung und Belastung von Grundstücken (§ 49 II HGB). Die Befugnis, Miet- und Pachtverträge abzuschließen, steht dem Prokuristen i. a. schon ohne Immobiliarklausel zu. Die Immobiliarklausel kann auf Anmeldung im Handelsregister eingetragen werden.

 

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