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Kaufeigenheim

ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim zu übertragen. Die zweite Wohnung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Einliegerwohnung sein. (§ 9 WoBauG). - Vgl. auch Wohnungsbau.

 

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