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Wertzuwachssteuer

1. Begriff: Steuer auf die gegenüber einem Vergangenheitsstichtag in Geld ausgedrückte, ermittelte positive Wertdifferenz bei Beständen an Kapital bzw. Vermögen (anders: Steuer auf Einkommenszuwächse, die als "Einkommensdifferenzsteuer" bezeichnet wird, die also nicht auf substantieller Vermehrung beruht. - 2. Technik: Wertzuwachssteuern können das Gesamtkapital (-vermögen) oder deren Teile erfassen. Letztere werden als Wertzuwachssteuer i. e. S. verstanden, z. B. die Bodenwertzuwachssteuer. Hinsichtlich der Erfassung ist zu unterscheiden, ob der realisierte oder nichtrealisierte Wertzuwachs bzw. der reale oder der nominelle Wertzuwachs (Geldentwertung) erfaßt wird. - 3. Beurteilung: Die Besteuerung der Wertzuwächse ist umstritten: a) Auch in nichtrealisiertem Wertzuwachs zeigt sich ein Zuwachs an Verfügungsmacht, ökonomischer Leistungskraft und steuerlicher Leistungsfähigkeit; zur Realisierung bedarf es lediglich des Verkaufs. Ob der Zuwachs auf eigenen Leistungen beruht oder auf fremden, ist für die Besteuerung unerheblich. - b) Geldentwertungen sind zu berücksichtigen, um die Besteuerung von Scheingewinnen zu vermeiden. - c) Die Besteuerung nur der realisierten Wertzuwächse führt dazu, daß die Wirtschaftssubjekte die Veräußerung von im Wert gestiegenen Beständen (etwa von Grundstücken) vermeiden, um der Steuer (legal) zu entgehen. Das führt zu allokativ nachteiliger Lähmung der Faktormobilität (z. B. zur Bodenangebotsverknappung) und damit zu distributionspolitisch nachteiligen Preissteigerungen ("Lock in-Effekt"). Die Besteuerung auch der nichtrealisierten Wertzuwächse führt zu einem Mehrangebot (z. B. an Boden) und damit zur Durchsetzung bestimmter wirtschaftspolitischer Ziele (evtl. in der Siedlungs- und Wohnungspolitik). Wertzuwachssteuer werden daher auch als Lenkungssteuern oder Ordnungssteuern (vgl. auch dort) bezeichnet. - d) Als nahezu unlösbar gelten die Schwierigkeiten der steuertechnischen Erfassung der nicht realisierten Wertzuwächse. - e) Die Ablehnung einer Wertzuwachssteuer wird u. a. mit der Eigentumsgarantie in Art. 14 GG begründet und verläßt damit die finanzwissenschaftliche Argumentation. - 4. Im deutschen Steuersystem wird fast ausschließlich der realisierte Wertzuwachs in der indirekten Weise erfaßt, aber nicht vollständig. - a) Allgemein: Per indirekter Erfassung wird nicht die Wertdifferenz (=Zuwachs), sondern der gestiegene Gesamtwert des Vermögensbestands ab einem Stichtag besteuert; dieser aber nur, soweit bestimmte Zeitgrenzen nicht überschritten werden (für Wertpapier- und Grundstücks-Spekulationsgewinne gelten Spekulationsfristen). - b) In der Vermögensteuer (beachte Vermögensteuer I a)werden börsennotierte Wertpapiere, auch wenn sie nicht veräußert werden, mit dem evtl. gestiegenen Wert per Jahresultimo besteuert; bestimmte Vermögensarten, bei denen eine Neuveranlagung der im Wert gestiegenen Vermögensgegenstände erforderlich ist, werden mit dem neuen Gesamtwert erfaßt. In der Einkommensteuer bleiben bestimmte Veräußerungsgewinne steuerfrei.

 

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