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Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)

Gesetz vom 20. 4. 1961 (BGBl I 444) m. spät. Änd. ist in Ausführung von Art. 26 Abs. 2 Grundgesetz erlassen worden. "Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Aufgrund dieses Verfassungsauftrages beinhaltet das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) als Ausführungsgesetz die Regelungselemente der Definition von Kriegswaffen, der Statuierung eines Genehmigungsvorbehaltes - inklusive inhaltlicher Ausgestaltung - und die Festlegung der Genehmigungskompetenz auf Seiten der Bundsregierung. Inhalt des Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) sind u. a. Genehmigungspflichten für jeden Umgang mit Kriegswaffen (z. B. auch für den Erwerb/Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in der Kriegswaffenliste). Daneben bestehen Kriegswaffenbuchführungs- und Bestandsmeldepflichten für Kriegswaffenhersteller und -Besitzer. Die Kontrolle erfolgt durch das Bundesausfuhramt, u. a. durch Betriebsprüfungen. Näheres regelt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 1. 6. 1961 (BGBl I 649) m. spät. Änd. und die Verordnung über Meldepflichten bei der Einfuhr und Ausfuhr bestimmter Kriegswaffen vom 24. 1. 1995 (BGBl I 92).

 

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