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Kumulierungsverbot

steuerlicher Begriff, wonach eine kumulative Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen nicht gestattet ist. - 1. Kumulierungsverbot für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen: Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme in beiden Fällen vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur aufgrund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden (§ 7 a V EStG). - 2. Bausparbeiträge können nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige eine Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz beantragt hat (§ 10 IV EStG); ab 1996 ist der Sonderausgabenabzug für Bausparkassenbeiträge ersatzlos gestrichen. - 3. Kumulierungsverbot für vermögenswirksame Leistungen: Ein Sonderausgabenabzug ist ausgeschlossen, sofern hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird (§ 10 II Nr. 3 EStG).

 

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