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Kursmaklerkammer

Vertretung der Kursmakler, bei jeder Börse zu bilden, an der mindestens acht Kursmakler bestellt sind. - Aufgaben: Anhörung bei der Bestellung von Kursmaklern sowie bei der Verteilung der Geschäfte unter den einzelnen Kursmaklern (§ 30 BörsG); Aufsicht über Kursmakler, Verteilung der Geschäfte unter sie, Mitwirkung bei der amtlichen Kursaufstellung, Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kursmakler und seinen Auftraggebern, z. T. auch Kursfestsetzung und Veröffentlichung des Kurszettels.

 

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