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Lieferfähigkeit vorbehalten

Handelsklausel in Lieferungsverträgen, die den Verkäufer, wenn er sich selbst nicht rechtzeitig eindecken kann, gegen Schadensersatzansprüche des Käufers schützen soll. Der Verkäufer kann sich nach der Rechtsprechung auf die Klausel nur berufen, wenn er sich nach Treu und Glauben auch hinreichend bemüht hat, die Ware zu beschaffen. Er muß ggf. auch bereit sein, seinem Lieferanten einen höheren als den bei Vertragsabschluß mit dem Kunden einkalkulierten Preis zu zahlen.

 

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