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Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch

Gesetz i. d. F. vom 28. 4. 1993 (BGBl I 622). Zur Bewältigung der erhöhten Wohnungsnachfrage werden bis zum 31. 12. 1997 Erleichterungen des Planungs- und Baurechts geschaffen, damit Wohnbauland zügig und in ausreichendem Umfang ausgewiesen und die Zulassung von Wohnbauvorhaben im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwickung erleichtert wird. Unter anderem ist vorgesehen, daß ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung kann entfallen. Die Auslegungsfrist kann auf zwei Wochen verkürzt werden. Den Trägern öffentlicher Belange kann eine Äußerungsfrist von einem Monat gesetzt werden. Der Gemeinde steht auch bei Außenbereichsflächen ein Vorkaufsrecht zu, sofern sie in Gebieten liegen, die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt sind. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Baugebots werden erleichtert. Dasselbe gilt für die Durchführung städtebaulicher Entwickungsmaßnahmen.

 

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