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Meistertitel

1. Charakterisierung: Das Recht, die Bezeichnung "Meister" in Verbindung mit dem entsprechenden Handwerksberuf zu führen, wird unabhängig von der selbständigen Ausübung eines Handwerksberufs durch erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung erworben. Meistertitel ist insoweit gesetzlich geschützt (Bäckermeister, Schlossermeister etc.). Bezeichnungen wie Werk-, Maschinen- und Industriemeister sind nicht geschützt. - 2. Einkommen-/Lohnsteuer: Aufwendungen zur Erlangung des Meistertitel (Kosten der Vorbereitung, Aufwendungen für Arbeits- und Lehrmittel sowie Prüfungsgebühren) sind steuerrechtlich abzugsfähige Werbungskosten.

 

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