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Nachbezugsrecht

Recht auf Nachzahlung von Dividenden früherer Jahre bei Vorzugsaktien. Auf die Stammaktien entfällt dann, falls die Satzung dies bestimmt, eine Dividende nur, wenn die Vorzugsaktionäre wegen ihres Nachbezugsrecht befriedigt sind. Wird der rückständige Vorzugsbeitrag im folgenden Jahr nicht neben dem vollen Vorzug dieses Jahres nachgezahlt, haben die Vorzugsaktien bis zur Nachzahlung in jedem Falle Stimmrecht (§ 140 AktG).

 

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