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Paritätsklausel

1. Klausel in internationalen Abkommen, insbes. Handelsverträgen, über die rechtliche Gleichstellung der Angehörigen des Vertragslandes mit Inländern, z. B. arbeits- und sozialrechtlicher Gleichstellung, gleichmäßiger Behandlung auf dem Gebiet des Handels, insbes. Niederlassungs- und Gewerberechts etc. - Vgl. auch Paritätsprinzip. - 2. Klausel bei langfristigen Forderungen aus den internationalen Handels- und Finanzierungsgeschäften, die den Gläubiger vor Verlusten aus einer Abwertung des Wechselkurses (Devalvation) während der Laufzeit der Forderung schützen soll (Wertsicherungsklausel).

 

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