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Pflanzenzüchtung

Pflanzensorten als solche sind ebenso wie im wesentlichen biologische Verfahren zu ihrer Züchtung vom Patentschutz ausgeschlossen (§ 2 II PatG, Art. 53 Buchst. b EPÜ). Für derartige Erfindungen steht der Sortenschutz zur Verfügung, der, soweit er möglich ist, den Patentschutz auch für gentechnisch veränderte Pflanzensorten ausschließt. Für alle anderen Erfindungen von Pflanzensorten und Verfahren ihrer Züchtung steht der Patentschutz offen, auch soweit sie im wesentlichen biologischer Natur sind; Voraussetzung ist das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten, insbes. der Wiederholbarkeit.

 

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