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Preisuntergrenze

I. Begriff: Preis einer abgesetzten bzw. abzusetzenden Leistungseinheit, bis zu dem sich die Vermarktung für das Unternehmen lohnt, d. h. zur Erfüllung der Unternehmensziele beiträgt.
II. Arten: 1. Kostenmäßige P.: a) Kurzfristig richtet sich die Höhe der Preisuntergrenze wesentlich nach der Beschäftigungslage des Unternehmens: (1) Im Falle der Unterbeschäftigung ist die Preisuntergrenze gleich den variablen Kosten bzw. genauer den Einzelkosten des betrachteten Erzeugnisses; jede Preishöhe, die diese Kosten überschreitet, trägt dazu bei, die ohnehin anfallenden fixen Kosten abzudecken. Bestehen starke Erlösverbundenheiten, kann die Preisuntergrenze die Einzelkosten unterschreiten oder überschreiten. - (2) Im Falle der Vollbeschäftigung entspricht die Preisuntergrenze aus dem Nutzen der durch die Fertigung des betrachteten Produkts verdrängten alternativen Nutzung der knappen Kapazität. Bei einem Engpaß ist die Preisuntergrenze gleich dem Produkt aus dem engpaßbezogenen Deckungsbeitrag der verdrängten Nutzung und der Dauer der Engpaßnutzung; bei mehreren Engpässen wird die Preisuntergrenze mit Hilfe linearer Planungsrechnung (lineare Optimierung) bestimmt. - b) Langfristig umfaßt die Preisuntergrenze neben den variablen Kosten auch die dem betreffenden Erzeugnis zurechenbaren fixen Kosten, z. B. Kosten von Spezialmaschinen, erforderlichen Lizenzen oder Schutzrechten. Je länger der Betrachtungshorizont ist, desto höher wird die Preisuntergrenze Im System der Vollkostenrechnung bezieht man in die langfristige Preisuntergrenze zusätzlich auch anteilige Gemeinkosten ein. Dieses Vorgehen ist mit denselben Gefahren verbunden wie sie jeder Gemeinkostenschlüsselung anhaften. - 2. Liquiditätsmäßige P.: Preis, der diejenigen Kosten deckt, die kurzfristig zu effektiven Auszahlungen führen; sie ist allenfalls zu Zeiten sehr angespannter Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens wichtig.

 

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