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Rechtsverordnungen

für jedermann verbindliche Anordnungen, die nicht vom Gesetzgeber, sondern insbes. von den durch Gesetz ermächtigten Exekutivorganen erlassen werden. Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen können nur von der Bundesregierung (mit oder ohne Zustimmung des Bundesrats, je nachdem, ob Länderinteressen berührt werden), einem Bundesminister oder den Landesregierungen (Art. 80 GG) erlassen werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Ermächtigung müssen im Gesetz selbst bestimmt sein. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnungen anzugeben. Eine Weiterübertragung der Ermächtigung (sog. Subdelegation) ist zulässig, wenn sie im Gesetz ermöglicht ist und durch Rechtsverordnungen erfolgt. - Mangels hinreichender Bestimmtheit der Ermächtigung kann eine Rechtsverordnungen nichtig sein.

 

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