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Reeder

Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch Seefahrt dienenden Schiffes (§ 484 HGB). Soweit der Reeder Güter- bzw. Personenbeförderung betreibt, ist er Mußkaufmann (§ 1 II Nr. 5 HGB); andere Reeder (z. B. in der Seefischerei) können Sollkaufmann sein. - Haftung: Der Reeder ist für Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung bei Ausführung ihrer Dienstverrichtung schuldhaft einem Dritten zufügt (§ 485 HGB), haftet aber insoweit, wie auch in einigen anderen Fällen, nur mit dem Schiffsvermögen (§§ 486 ff. HGB). Wegen aller Ansprüche kann er im Gerichtsstand des Heimathafens belangt werden (§ 488 HGB). - Vgl. auch Schiffseigner.

 

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