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Schiffsgläubiger

einzelne in § 754 HGB und entsprechend in § 102 BinnSchG aufgezählte Gläubiger, die ein besonderes, meist gesetzliches Pfandrecht am Schiffsvermögen haben, das keiner Eintragung im Schiffsregister bedarf, durch gutgläubigen Erwerb nicht erlischt, gegen dritte Besitzer verfolgbar ist und alle anderen Belastungen im Rang vorgeht. Untereinander haben Schiffsgläubiger bestimmte Rangordnung (§§ 755 ff. HGB).

 

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