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Seefrachtgeschäft

Güterbeförderung zur See. - 1. Rechtsgrundlagen: §§ 556-663 HGB. - 2. Begriff: Dem Frachtführer des Land- und Flußfrachtgeschäfts entspricht hier der Verfrachter (der Reeder oder Ausrüster sein kann), dem Absender der Befrachter. Außerdem kennt das Seerecht noch den Begriff des Abladers: derjenige, der das Gut dem Verfrachter zur Beförderung übergibt. Regelmäßig sind Befrachter und Ablader personen- bzw. firmengleich. Ist der Ablader von dem Befrachter verschieden, so ist er Vertreter des Befrachters beim Abladungsakt mit gewissen eigenen Rechten (er erhält z. B. das Konnossement). - 3. Grundlage ist entweder ein Chartervertrag oder ein Stückgutvertrag.

 

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