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Sequester

1. Vom Staat eingesetzter Zwangsverwalter von beschlagnahmten Unternehmungen, Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten. - 2. Vom Gericht auch aufgrund einstweiliger Verfügung zur Verwahrung und Verwaltung beweglicher oder unbeweglicher Sachen zu bestellende Person (§§ 848, 938 ZPO). - 3. Von zwei oder mehreren Personen (Parteien) zur Verwahrung eines Streitobjektes bestellte Vertrauensperson.

 

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