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Sonderunterstützung

Geldleistung nach § 12 Mutterschutzgesetz. - 1. Empfängerkreis: Sonderunterstützung erhalten im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, deren Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft durch Kündigung aufgelöst worden ist, vom Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses an bis zum Einsetzen der Leistungen des Mutterschaftsgeldes. Besteht kein Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld, endet die Sonderunterstützung spätestens mit dem Tag vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 II MuSchG. - 2. Höhe: Das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch 3,50 DM kalendertäglich. - 3. Zahlung von der Krankenkasse, bei der die betreffende Frau versichert ist; gehört sie keiner Krankenkasse an, so zahlt die Allgemeine Ortskrankenkasse des Wohnorts. Sonderunterstützung wird der Krankenkasse voll vom Bund erstattet.

 

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